ein kleines Mädchen ist gerne am See - aber der Drache Richter AG Pankow/Weißensee, Jugendamt Pankow und weiteren Beteiligten drohen mit Kindeswohlgefährdung ....
Aufgabe eines Anwalts ist es, seinen Mandaten juristisch zu beraten und zu vertreten. Sein Job ist es, dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Interessen seines Mandanten durchgesetzt werden. Hierzu setzt er rechtliche Ansprüche des Mandanten durch und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Dabei wird der Anwalt nicht erst tätig, wenn die Sache bereits auf dem Schreibtisch eines Richters liegt, sondern oft schon viel früher. In vielen Fällen, ist taktisch kluges Vorgehen sehr hilfreich und von Anfang an erforderlich.
Rechtsberatung und Rechtsauskunft für Mandanten. Vertretung und Verteidigung der Mandanten vor Gericht. Ausgestaltung von Verträgen und Geschäften.
die Gebühren bemessen sich in Familienverfahren nach den folgenden Streitwerten :
Ein "Erfolgshonorar" gibt es in Deutschland nur unter sehr engen Voraussetzungen. Vielmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bestimmte feste Gebühren, die im nachfolgenden dargestellt werden sollen. Eine Überschreitung der Gebühren ist nur im Rahmen einer schriftlich abzufassenden Honorarvereinbarung möglich.
die Rechtsanwältin ist in den Sorgerechtsverfahren 22 F 3123/16 und 22 F 6390/18 untätig.
es werden keine Schriftsätze erstellt und die Stellungnahmefrist zum Gutachten versäumt
Rechtsanwaltkammer Berlin
Littenstr. 9
10179 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informiere ich Sie, über, aus meiner Sicht, unakzeptable Arbeitsweise von Rechtsanwältin Frau Engwicht. Frau Engwicht hat am 7.9.18 , die als Anlage übergebene Kündigung und Information an das AG Pankow/Weißensee übergeben. Mit dieser Information hat sie die Schweigepflicht nicht eingehalten. Sie hat mit der Information in der Kündigung an vier Parteien nach § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ab Januar 2018 bestand das Mandat mit Frau Engwicht in den Familienverfahren 22 F 3123/16 und 22 F 6390/17 beim AG Pankow/Weißensee. Obwohl mehrfach gefordert wurde, einen Schriftsatz zu erstellen erfolgte keine Tätigkeit. Nach der Übergabe eines Gutachtens von Frau Fuchs am 23. Juli 2018 wurde am 10.8.18 bei einem Gespräch vereinbart, daß sie einen Schriftsatz mit folgenden Inhalt vorbereitet und zur Abstimmung übergibt : . Stellungnahme zum Gutachten . Antrag zur Erstellung eines neuen Gutachten bzw. eines Obergutachten . Antrag auf Befragung der Gutachterin Frau Fuchs . Antrag zur Umgangserweiterung Dazu wurde die als Anlage beiliegende Unterlage als Vorbereitung übergeben. Die Anwältin hatte es nicht nötig, innerhalb von vier Wochen irgendeine Aktivität zu entwickeln, und eine Abstimmung mit mir vorzunehmen. Deshalb wurde zur Aufrechterhaltung von Möglichkeiten zur Behandlung des Gutachtens beim Termin am 18.9.18, persönlich eine Ablehnung gegen die Gutachterin an das Gericht übergeben, da dem Gericht keine Frist zur Realisierung der Ladung der Gutachterin zum Termin 18.9.18 bei Übergabe des Schriftsatzes im nächtster Woche mehr verbleibt. Auch wären auf Grund der komplizierten Problematik bei Erstellung der Stellungnahme Nachfragen nötig und auch die Berichtigungen durch den Schreiber würden einige Tage dauern. Somit war die Reaktion durch mich, auf Grund der Untätigkeit der Anwältin, unabdingbar. Ich hätte wohl von der Anwältion eine ordentliche Information über ihre Strategie und Termine erwarten können, was nicht geschehen ist, Ich muß mir deshalb auch nicht vorhalten lassen, ich hätte nachfragen können, denn eine Rechtsanwältin muß wohl nicht vom Mandant auf Termine hingewiesen werden. Die Anwältin hat bisher keine Aktivitäten entwickelt, außer einige formale Schreiben und Rechnungen zu stellen. Ich bitte Sie, die Sache auszuwerten, und mir einen Rechtsanwalt zu nennen, der ein Mandat auf Augenhöhe realisiert.mfg.
die Antwort ist sicherlich kein Eingehen auf die Sachproblematik, sondern sie bedient das Motto, "eine Krähe hackt der andern kein Auge aus"
deshalb wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 11.10.2018 ergänzt und aktualisiert.
noch einmal die Ansichten der Rechtsanwältin - in Rechnungslegung ist sie schnell
nach Auffassung der RAK ist ein Anwalt nicht untätig, wenn ein Gespräch zwischen Mandant und Anwalt stattgefunden hat. Er braucht Vereinbarungen nicht einhalten und seinen eigentlich o.g. Aufgaben nichtnachkommen. Temine braucht er nicht einzuhalten.
wozu braucht man dann einen Anwalt ?
deshalb wurde Schadensersatz von der Anwältin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft beantragt.
Begründung :
1. Im Jan. 2018 wurde mit der Rechtsanwältin Engwicht eine Vereinbarung getroffen, mich in den Verfahren 22 F 3123/16 und 22 F 6390/17 beim AG Pankow/Weißensee zu vertreten. Es wurde vereinbart, dass Frau Engwicht einen Schriftsatz in der Sache erstellt. Hierzu wurde am 28.1.18 ein Entwurf übergeben. Da keine Reaktion erfolgte wurde mehrfach der Schriftsatz angemahnt. Jedoch es erfolgte weiterhin keine Aktivität einen Schriftsatz zu erstellen. Damit war die Anwältin untätig.
2 Lt. Angaben des AG hat Frau Engwicht am 11.7.18 eine Verfügung vom 8.7.18 und Ladung vom 9.7.18 mit dem Gutachten in Anlage erhalten. In der Verfügung vom 8.7.18 ist eine Frist von drei Wochen für die Stellungnahme zum Gutachten vorgegeben. Die Verfügung vom 9.7.18 ist lediglich die Ladung. Am 18.7.18 wurde das Gutachten mir von der Anwältin per Mail mit der Ladung vom 9.7.18 übergeben. Die Verfügung vom 8.7.18 wurde nicht übergeben. Auch vom AG habe ich nur die Ladung vom 9.7.18 direkt zur Kenntnis bekommen. Die Verfügung vom 8.7.18 wurde erst mit Anschreiben von 11.10.18 von der Anwältin übergeben. Somit wurde mir die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten erst am 12.10.18 bekannt. Womit keine unverzügliche Information entgegen §11 Bora erfolgte.
3 Die Rechtsanwältin Engwicht hat die Frist zur Stellungnahme versäumt und sie hat die Beantragung der Befragung der Sachverständigen beim Termin 18.9.18 versäumt. Durch das Fristversäumnis wurde die Sorge von Wilhelmine der Mutter vom AG übertragen, da kein Einwand zum Gutachten möglich war, und somit eine unmögliche Situation geschaffen. Die Rechtsanwältin ist nicht bereit, Verantwortung zu übernehmen, dies wird durch solche Bemerkungen bewiesen : eine explizierte Ladungsfrist war in der Tat überraschend letztlich hätte eine Anwesenheit von Frau Fuchs im Termin aber persönlich kein Vorteil gebracht (dies entscheidet die Anwältin frei ? ) ich mag ohnehin nicht zu erkennen, welche speziellen Fragen sie hätten stellen wollen es war unsere abgesprochene Verfahrenstaktik, dass eigenmächtige Schritte ihrerseits zu unterbleiben haben (was nicht der Fall war, wir hatten abgestimmt, sie macht eine Schriftsatz, Stellungnahme zum Gutachten und Ladung der Sachverständigen) ein Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige gehört ebenfalls zu ihren eigenmächtigen Entscheidungen, einen solchen Antrag hätte ich keinesfalls mitgetragen von der Unbegründetheit mal abgesehen Einwendungen gegen das Gutachten …. sind jederzeit vom Gericht zu berücksichtigen (dies sieht das Gericht ganz anders) hierfür bedarf es kein Termin und hierzu wäre mein Schreiben noch rechtzeitig vor dem Termin eingegangen für die aktuelle Situation sind sie ganz allein selbst verantwortlich Hiermit zeigt die Anwältin nur, dass sie nicht bereit ist die Interessen des Mandanten zu vertreten. Es scheint ihre Methode zu sein Rechnungen stellen und dann Untätigkeit zu praktizieren. Sie wurde aufgefordert, bis zum 30.11.18 die Anerkenntnis der Fristversäumnisse zu erklären. Keine Reaktion
Mit Fristversäumnis hat die Anwältin auch ihre Pflichten verletzt. Auch sind die Reaktionen der Frau Engwicht kein Arbeitsstil einer verantwortungsvoll arbeitenden Anwältin. Die Rechtsanwältin hat keinerlei Aktivitäten in der Sache erledigt.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass Frau Engwicht als Schriftsatz eine Stellungnahme an die RAK in dieser Sache übergibt und sich über den Großvater in unangebrachter Art und Weise auslässt, denn sie hatte mit ihm nichts zu tun. Es ist in dieser Sache auch ohne Belang, denn seit 31.7.2017 ist er in der Kindschaftssache nicht mehr tätig. Eine Unterstellung der Großvater hätte mit vermeintlichen persönlichen Schreiben des Kindesvater gewirkt, ist einer Anwältin unwürdig und Spekulation. Es ist überhaupt nicht falsch, dass Frau Engwicht im Jan. 18 eine Vorbereitung zu einen Schriftsatz erhalten hat. Auch auf die weiteren Falschdarstellungen bezüglich der Erstellung wird weiter nicht eingegangen. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie Frau Engwicht ein Verfahren führen will, wenn nicht mit Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einlassungen bei Terminen und Anträgen. Fakt ist, sie hat den Termin zur Stellungnahme zum Gutachten nicht erkannt und nicht reagiert und auch nicht an den Mandanten durchgestellt. Nach einem Gespräch am 10.8.18 hat sie den Termin für die Stellungnahme noch nicht dem Vater mitgeteilt. Auch hat der Vater ihr am 14.8.18 eine Zuarbeit zur Stellungnahme zum Gutachten übergeben. Aber auch damit entstand kein Schriftsatz, denn am 3.9.18 lag noch keine Stellungnahme beim Gericht von Frau Engwicht vor und sie hat sich auch nicht beim Antragsteller gemeldet. Deshalb musste der Vater selbstständig reagieren. Der in der Anlage beiliegende Schriftsatz vom 3.9.18 ist sehr fragwürdig denn ein solcher Schriftsatz liegt beim Gericht nicht vor, und somit wurde Anlage 2 wahrscheinlich nachträglich nur für das Verfahren beim RAK erstellt . Frau Engwicht unterstellt Herrn Wellmann sen., die Verantwortung auf Frau Engwicht zu projizieren. Mit ihrem Verhalten realisiert sie aber die Projizierung ihrer Fehler auf den Antragsteller. Auch die Darstellung es wäre kurz nach Gutachtenzustellung eine angreifende Mail ist nur unsinnig und diffamierend. Denn das Gutachten erhielt die Rechtsanwältin am 12.7.18 und die Mail ist erst am 20.8.18 also nach über 6 Wochen erst an die SV übergeben worden. Die Verfristung der Stellungnahme zum Gutachten war schon mit 1.8.18 abgelaufen. Außerdem war die Mail nicht persönlich angreifend, sondern zeigte die Verleumdungen der SV auf. Auch die Ansicht der Frau Engwicht , was hätte eine Gutachterin, die in jedem Fall abgelehnt wird, noch in einem Termin sagen können, ist zumindest sehr fragwürdig. Denn es ist wohl selbstverständlich, dass über Falschdarstellungen und besonders über Verleumdungen im Gutachten zu reden ist und auch eine Klärung angestrebt werden muß. Aber der Rechtsanwältin ging es anscheinend nur um Vermeidung von Aktivitäten. Dies hätte sie offen sagen müssen, dann wäre die Mandatschaft vom Antragsteller sofort beendet worden, womit sich auch die Unzeit der Kündigung. Auch ist der Wechsel eines Anwaltes so kurz vor dem letzten Termin nicht in ein paar Tagen organisierbar. Bezüglich der Bezahlung war vereinbart, drei Raten, 500 € sofort, 500 € nach dem Schriftsatz und den Rest nach der Stellungnahme zum Gutachten. Da keine Aktivitäten erfolgten, wurden auch die weiteren Zahlungen nicht vorgenommen.
von der Übernahme von Verantwortung für ihr Versagen
- ...... er selbst befüwortet eine Beratung beim KIZ, dort war der Vater allein vorstellig geworden,
er hatte im Laufe der o.g. Kindschaftsverfahren die Mutter sexuelle Handlungen zum Nachteil
des Kindes vorgeworfen. Dabei hatte er auch einen solchen Übergriff geschildert, den die
Mutter in ihrer Kindheit selbst erlitten hat.
Darauf hin hat die zuständige Bearbeiterin des KIZ erklärt, es wäre hilfreich, die Mutter würde
selbst Hilfe holen.
- was der Vater allerdings nicht getan hat, ist, die empfohlende Familientherapie anzunehmen.
die Familientherapie jedoch, ........ verweigert der Vater seit nunmehr zwei Jahren
zukünftig unterlassen werden.
zu 1. die Mutter hatte ein Gespräch mit der Frau Rasch vom KIZ, und daraus ist der Vorschlag der Beraterin entstanden (Beweis Gutachten von Frau Fuchs)
zu 2. Der Vater hat zu jedem Zeitpunkt die gemeinsame Beratung der Eltern angestrebt, was von der Mutter immer abgelehnt und hintertrieben wurde (Beweis Schriftverkehr mit der Mutter und dem Jugendamt), der der Anwältin bestens bekannt sein müßte !
beide Punkte sind somit der Rechtsanwalt persönlich vom Inhalt her bekannt, womit nicht nur Falschinformation durch die Mutter vorliegt, die sind noch in weiteren Falschdarstellungen im Schriftsatz vorhanden.
suf Grund der unwahren Darstellungen entgegen besserem Wissen wurde die Rechtsanwältin aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben
hierauf antwortete die Rechtsanwältin über ihren Anwalt mit dem Tenor :
Verleumdungen sind normale Verhalten der Rechtsanwälte.
es stehe der Gegenpartei nicht zu, eine Unterlassungserklärung zu fordern
hierauf erfolgte eine Reaktion, da es wohl unmöglich ist, wenn Rechtsanwälte für sich in Anspruch nehmen, andere Menschen in Verfahren verleumden zu können
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