Die Diplom-Psychologin Sarah Fuchs benötigt von der Auftragserteilung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3857/09 und 141 F 9493/09 - am 22.05.2009 bis zur Fertigstellung ihres 96-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachtens am 22.04.2010 elf Monate.
Dank dieser GA ist mir das SR entzogen worden. Trotz Kindeswegnahme, Umgangsboykotts, Kontaktsperren durch die Mutter und übelsten Beschimpfungen in Emails der Mutter an mich (Fäkaliensprache) bescheinigte Fr. Fuchs ihr Feinfühligkeit, gute Bindungstoleranz usw. Mir dagegen wurde grundlos schlechte Bindungstoleranz im GA unterstellt, ohne Beweisführung. Es wird einfach formuliert, dass das Kind unter der Trennung leide und deswegen bei der Mutter leben müsse. Fr. Sarah Fuchs verwendet umstrittene Testverfahren, wie z.B. dass die Kinder die Familie als Tiere malen sollen. Das lässt sich dann beliebig in jeder Richtung deuten. Fr. Fuchs fertigt ihre Gutachten offenbar ergebnisorientiert, d.h. das Ergebnis steht vorher fest. Dann schreibt sie viel Unwesentliches, gibt Verleumdungen viel Raum, weil sie nichts prüft. Fakten werden gern falsch interpretiert. So wurde mir angelastet, dass mein Kind in der Kita sehr verschlossen geworden sei (damals hatten wir noch ein unsymmetrisches Wechselmodell). Inzwischen weiß ich, dass die Mutter zu dieser Zeit bereits den Jungen einen Schnuppertag in einer 100km entfernten Schule hat machen lassen, obwohl ich mich mit ihm auf seine Einschulung in Berlin freute, Einladungen schrieb usw. Dass das dann logischerweise ein 5jähriges Kind förmlich zerreißen muss, kann auch jemand erkennen, der kein Psychologe ist. Fr. Fuchs erkannte es nicht. Interessant ist auch die finanzielle Vorgehensweise. Nach einigen Wochen schreibt Fr. F ans Gericht, dass sie so viel Arbeit mit der Sache hätte, dass sie gern statt 3.500€ gleich mal 5.000€ dafür haben würde. Ich kenne bereits andere Betroffene, die exakt das Gleiche Vorgehen bei dieser GA erlebt haben.
gibt es unparteiliche Sachverständigen im Familienrecht ? .. ?
erhebliche Zweifel kommen mir, wenn ich mir das Gutachten der angeblich unparteilichen Sachverständigen Frau Fuchs vom 22.6.18 im Familiengericht Pankow/Weißensee betrachte ? .. ?
gibt es unparteiliche Gutachten im Familienrecht ? .. ?
welche Einstellung muss die Sachverständige haben, bei einer solchen massiven Kritik einsesteils durch den Vater und zum andern durch Prof. Dr. W. Leitner, das Gutachten nicht nach den notwendigen und üblichen Mindestanforderungen erstellt zu haben, trotzdem zu behaupten, dies sei vollumfänglich erfolgt ?
ein Gutachten ist nach besten Wissen und Gewissen zu erstellen, dass heißt, es sind Tatsachen richtig darzustellen und in Bezug auf die Fragestellung nach wissenschaftlichen Stand zu bewerten . in diesem Fall wurden aber bewusst falsche Tatsachen und Verleumdungen in einem Gutachten dargestellt und eingebracht, dass verwerflichste ist die Nichtbereitschaft von Frau Fuchs, diese falschen Angaben nicht ändern zu wollen, weil sie so nicht zu einem sachgerechten Ergebnis kommen kann. Womit sie auch die Mutwilligkeit der Benzutzung dieser Tatsachen für die Begutachtung zugibt. Ein verantwortungsvoller Sachverständiger wird sofort, nach Kenntnis über falsche Tatsachen bei Irrtum, diese ändern, da mit falschen Tatsachen keine richtige Bewertung vorgenommen werden kann. Ich habe viele Jahre als zugelassener Sachverständiger für Gerichte gearbeitet, aber soche Unverfrorenheit mit dem Umgang von falschen Tatsachen, ist mir noch nicht begegnet. Frau Fuchs muß sich aber relativ sicher sein, dass ihr Verhalten beim Familiengericht Pankow/Weißensee gedeckelt wird, denn sie setzt sich auch der Gefahr von Schadensersatzforderungen aus.
(Bundeverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/ 14). Das Gericht muss sich mit dabei mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten konkret und nachvollziehbar auseinandersetzen. Dabei sind die im Einzelnen vorgetragenen Argumente gegeneinander abzuwägen, ein pauschaler Verweis, dass der Gutachter für das Gericht „schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend“ dargelegt habe, wie er zu seinen Schlussfolgerungen komme reicht hier nicht aus (vgl. BGH, Senatsurteil vom 15.06.1998 – IV ZR 206/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Privatgutachten substantiiertes Parteivorbringen darstellen (BGH Urteil vom 10.10.2002 – IV ZR 10/00, welche bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten nicht pauschal übergangen werden dürfen (BGH, Urteil vom 17.10.2001 – IV RZ 205/00). Das Gericht hat sich mit einem Parteigutachten ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Meinung eines von ihm bestellten Gutachters handeln würde (BGH VersR 1981, 752).
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Dementsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann vor, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann oder wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht. Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss.
Es mag auch nach Auffassung der Gutachterin und Richterin für eine gute Bindung zwischen Mutter und Wilhelmine sprechen, wenn die Mutter das Kind mit fünf Jahren
Der Vater sieht darin aber keine positive Entwicklung für das Kind. Dies wird jetzt auch noch verstärkt durch die Rebellion von ...... mit der gegenwärtigen Situation.
so hat auch eine Mitarbeiterin vom KIZ ein wahrscheinlichen Beratungsbedarf bei der Mutter, auf Grund der in der Kindheit erlebten traumatischen Erfahrungen, festgestellt. Das heißt es wurde eingeschätzt, dass noch keine ordentliche Aufarbeitung bei der Mutter erfolgt ist. Der Beraterin ist weiterhin aufgefallen, dass die Mutter, vollkommen konträh der Aussagen der Gutachterin, ihr Verhalten bei der Gewaltausübung gegen den Vater, vehement gerechtfertigt hat, und überhaupt nicht wußte. wo das Kind sich aufgehalten hat. Auch sind die Erstellung von Bilder und Filme des Kindes in Posenstellungen nicht nachvollziehbar. Die Beraterin schätzte auch ein, dass die Mutter erhebliche Probleme hat, dem Kind notwendige Grenzen zu setzen, und dadurch eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen ist. Auch muß man noch berücksichtigen, dass es sehr verwunderlich ist, dass die Mutter nach eigenen Angaben, wenn sie die Geschlechtsteile des Kindes sieht, mit den Zähnen knirschen muß.
unter folgender Adresse sind Angaben zu einem Borderline - Krankheitsbild dargestellt.
http://www.borderline-borderliner.de/beziehung/trennung-kinder-borderline.htm
Wenn Sie eine Beziehung zu einem Borderliner beenden und gemeinsame Kinder da sind, kann das zu zusätzlichen Problemen führen. Im Allgemeinen kann man dazu raten, professionelle Hilfe zu suchen. Nur allzu oft wird dies leider nicht getan, was dann oft dazu führt, daß das Kindeswohl Schaden nimmt. Das Problem liegt darin, daß es normalerweise nicht klappt, gegenseitig einvernehmliche Regelungen zu finden, die das Kindeswohl berücksichtigen. Dies ist schon für "normale" Paare schwierig, für Borderline-Paare fast unmöglich. In manchen Fällen kann es deshalb vorkommen, daß die gemeinsamen Kinder als "Waffe" oder als Druckmittel verwendet werden. Wie gesagt, das ist NICHT der Regelfall,
Nun, eine Trennung kann für einen Borderliner geprägt sein von grenzenloser Wut, von Hass und dem Wunsch, Rache für das Verlassenwerden zu nehmen. Und leider sind Kinder genau das richtige Werkzeug, dem "gesunden" Partner all das anzutun, was man möchte: Man kann ihm das Kind entziehen, man kann das Kind so lange unter Druck setzen, bis es nicht mehr zum anderen Partner gehen will und man kann das Kind gegen den Partner aufhetzen. Das Kindeswohl, also das Wohlergehen des Kindes, wird bei einem solchen Verhalten natürlich völlig außer Acht gelassen, es wird zum Werkzeug des Verlassenen, und wahrscheinlich wird es selbst davon psychische Schäden davontragen.
Die normale Regelung in unserem Lande ist ja die, daß beide Eltern gemeinsam die Sorge für das Kind tragen. Dies bedeutet, daß wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel Schulangelegenheiten, einer Zustimmung beider erfordern. Zudem soll durch die gemeinsame Sorge erreicht werden, daß sich auch beide Elternteile um das Kind kümmern müssen. Zudem sollen Kinder genügend viel Zeit mit dem verbringen, der nicht mehr in der Wohnung mit dem Kinde wohnt. Normalerweise wird dies dadurch erreicht, daß das Kind an mindestens zwei Wochenenden im Monat bei dem anderen Elternteil ist und teilweise auch Ferien bei ihm verbringt.
Damit dies alles so funktioniert wie es soll, ist es erforderlich, daß beide Elternteile auch Kompromisse eingehen müssen, sie müssen sich zum Wohle des Kindes auch manchmal an einen Tisch setzen und manche Entscheidungen ausdiskutieren. So steht es in den Gesetzen, so läuft es meistens, aber nicht unbedingt bei Borderlinern! Oben haben wir ja schon beschrieben, daß die Trennung für einen Borderliner Hass und Wut und Rachegefühle auslösen können. Wenn dies so ist, wie können sich die beiden Elternteile dann über die Erziehung des Kindes einigen? Richtig: gar nicht!
Es wird immer wieder vorkommen, daß das Kind als Druckmittel verwendet wird, daß Wünsche des "Gesunden" allein deshalb abgelehnt werden, weil er gegangen ist. Allein um sich zu rächen, allein um ihm weh zu tun. Das gemeinsame Sorgerecht entpuppt sich in solchen Fällen dann als Sackgasse, sowohl für den "Gesunden" als auch für das Kind. Das Kind wird unter Druck gesetzt, wenn es zum anderen Elternteil will, zudem wird der andere Elternteil immer schlecht gemacht, was Kinder auch irgendwann glauben werden. Für den "gesunden" Elternteil bedeutet das gemeinsame Sorgerecht, daß er immer wieder Schwierigkeiten haben wird, sein Kind sehen zu können, daß er immer wieder Beschimpfungen erleiden muß und daß er wahrscheinlich sein Kind über kurz oder lang verlieren wird.
Wobei jetzt viele aufschreien werden: Das Kind braucht beide Elternteile, wie kann man dem Vater / der Mutter das Kind wegnehmen usw. Aber gerade das wird durch das Übertragen des Sorgerechtes auf den "gesunden" Elternteil erreicht: Das Kind sieht weiterhin beide Elternteile, kann mit beiden leben und kann sich zudem gesund entwickeln und seine eigene Sicht auf beide Elternteile entwickeln. Der gesunde Elternteil ist der einzige der beiden Elternteile, der dafür sorgen kann.
Lebt das Kind bei dem "Borderline"-Elternteil, so wird es wahrscheinlich über kurz oder lang den anderen Elternteil nicht mehr sehen dürfen/"wollen", es wird ständig in Gewissenskonflikte gebracht und wird wahrscheinlich die verschobene Lebenseinstellung des kranken Vaters / der Mutter übernehmen. Das kann nicht im Sinne des Kindes sein! Stellen Sie also mit Hilfe eines Anwaltes einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht und auf das Aufenthaltsrecht. So nebenbei sei erwähnt, daß es auch mit einer gütlichen Einigung funktionieren würde, aber das ist in einem solchen Fall wohl ziemlich ausgeschlossen. Leider muß man dazu sagen, daß viele Gerichte heutzutage immer noch sozusagen standardmäßig der Ansicht sind, daß Kinder zu der Mutter gehören, auch wenn sie eine psychische Störung hat oder für die Erziehung weniger geeignet ist als der Vater. Väter haben normalerweise keine Chance, das alleinige Sorgerecht für ein Kind zugesprochen zu bekommen. Es sei denn, sie haben wirklich stichhaltige Beweise dafür, daß die Mutter nicht geeignet ist, das Kind zu erziehen. Zu diesen Beweisen zählen z.B. eine Alkoholsucht, Mißbrauch, Prostitution usw. Und selbst dann ist es noch schwer genug, das Sorgerecht zugesprochen zu bekommen.
Aber sie können sicher sein, auch für die Erscheinungen der Auswirkungen des Krankheitsbildes der Mutter ist, nach Ansicht von Jugendamt, Gerichte, Verfahrensbeistand und Gutachter in verblüffender Einigkeit, der Vater verantwortlich
so wird dem Vater vorgehalten, dass nach Aussage der Tochter, Streits am Telelfon stattfinden. Dabei ist nur bemerkenswert, dass der Vater mit der Mutter seit drei Jahren kein Telefonat geführt hat, weil dabei sowieso nichts rauskommt. Aber die Beteiligten können sich auch nicht vorstellen, dass die Mutter der Tochter und ihnen Theater vorspielt und Streitgespräche am Telefonate simuliert.
das war aber die Aufgabe vom Gutachten !
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