Staatsanwaltschaft Berlin Staatsanwaltschaft Berlin, 10548 Berlin, Geschäftszeichen : 283 Js 1969/17 Herrn H-J W.............. …................... 32... Bad …...... Datum: 16. Mai 2017 Strafanzeige vom 01.05.2017 gegen Gebhardt Vorwurf: Rechtsbeugung pp. Sehr geehrter Herr W........... , den von lhnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen. Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich Ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Anhalte für ein Betrugsdelikt seitens der beschuldigten Richterin gehen in keinerlei Hinsicht aus ihrer Strafanzeige hervor, insbesondere ist nicht ersichtlich, wen die Beschuldigte inwieweit durch Täuschung und lrrtumserregung zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst haben sollte. Soweit Sie meinen, diverse vermeintliche Fehlentscheidungen der Beschuldigten in familiengerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Ihres Sohnes ........ erfüllten den Tatbestand der (vorsätzlichen) Rechtsbeugung, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede ggf. rechtswidrige richterliche Entscheidung als Rechtsbeugung gemäß § 339 des Strafgesetzbuches strafbar ist. Beugen des Rechts setzt vielmehr voraus, dass sich ein Täter bewusst und in schweıwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Dergleichen geht aus Ihrer Strafanzeige nicht hervor. Soweit Sie schließlich meinen, die Beschuldigte habe Sie mit der dienstlichen Stellungnahme "lm Termin hatte der Vater des Kindsvaters einen erheblichen Redeanteil versuchte mehrfach die Verfahrensführung zu übernehmen und war nur schwer auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunke zurückzuführen" verleumdet, ist festzustellen, dass diese Äußerung weder ehrrührig erscheint noch bezüglich der "Verfahrensübernahme" eine Tatsachenbehauptung darstellt, sondern erkennbar eine persönliche Würdigung der Beschuldigten ist. Mit freundlichen Grüßen O (CS:/\l_ Orakci Staatsanwältin H-J. W.................. …........................... 32... Bad O.............. Staatsanwaltschaft Berlin beim Kammergericht Elßholzstr. 30-33 110781 Berlin Anzeige und Antrag BO, den 1.5.17 hiermit führe ich Anzeige und Antrag gegen die Richterin Gebhardt vom AG Pankow/Weißensee wegen des Verdachtes des Betruges, Rechtsbeugung und Verleumdung. Basis sind die Verfahren vor dem AG Pankow/Weißensee im Fall …....... ./. ….................. Aktenzeichen : 22 F 3130/16 ; 22 F 3090/16 ; 22 F 5612/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 3123/16 Begründung ; 1. Nichtbearbeitung von Anträge auf einstweilige Anordnung: Mit Datum 22.7.16 wurde Ablehnung auf Grund des Verhaltens der Richterin und der fehlerbehafteten Durchführung des Termins am 21.7.16 beantragt. Auf Grund der Gewalttat am 9.4.16 der Mutter auf den Vater mit anschließenden Polizeieinsatz und den Anträgen vom 11.4.16 kam es zu den Verfahren 22 F 3130/16 22 F 3090/16 Innerhalb dieser Verfahren wurde nach dem Termin am 19.4.16 mit dem Vermerk vom 19.4.16 Festlegungen getroffen, die nicht wie üblich im Vermerk gebilligt wurden. folgende Anträge wurden innerhalb der Verfahren 22 F 3130/16 u. .. 3090/16 gestellt : 27.5.16 Zutritt der Wohnung + Lebensmittelpunkt 7.6.16 JA Realisierung der Untersuchungen und Beratungen 6.6.16 Kita keine unerlaubte Herausgabe des Kindes Diese Verfahren waren erforderlich, da das Jugendamt sofort nach dem Termin 19.4.16 anfing, die Festlegungen bei Gericht zu unterlaufen, so wurde sofort unerlaubter unbeaufsichtigter Umgang der Mutter mit dem Kind in der Kita organisiert. Weiterhin wurde die vereinbarten Untersuchungen bei Tochter und Mutter verhindert und die Beratung der Eltern boykottiert. Mit Schreiben vom 10.6.16 teilt die Richterin Gebhardt rechtswidrig mit, daß die Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 beendet sind. Deshalb wurde die folgenden Anträge innerhalb des Verfahrens 22 F 3123/16 gestellt : 18.6.16 Umgang 19.6.16 Lebensmittelpunkt Die o.g. Anträge außer vom 18.6.16 wurde von der Richterin überhaupt nicht bearbeitet. Beweis : Die Anträge liegen als Anlagen bei. Eine Reaktion erfolgte nicht. Der Antrag vom 18.6.16 wurde lt. Verfügung vom 12.7.16 in ein Verfahren 22 F 5612/16 eröffnet und von der Richterin mißbraucht, um ein Wechselmodell durchsetzen zu wollen. Weiterhin wurde in der Verfügung das Verfahren 22 F 3123/16 als beendet erklärt, obwohl dies nicht der Fall war. Beweis : Verfügung vom 12.7.16 2. Bevollmächtigung : Mit der dienstlichen Äußerung vom 17.816 wird von der Richterin Gebhardt entgegen den Tatsachen behauptet, in den Verfahren 22 F 3123/16 und 22 F 4243/16 wurde die Bevollmächtigung erst nach der Ladung Verfügung vom 6.6.16 des Vaters vom Kindesvaters benannt. Deshal bedurfte es keiner gesonderten Ladung. Dies ist falsch und nur ein falscher Beweis zur Verhinderung der Ablehnung. Im Verfahren 22 F 4243/16 wurde die Bevollmächtigung mit Antrag vom 14.5.16 kund getan Beweis : Deckblatt der Antrages vom 14.5.16 mit Bezeichnung des Bevollmächtigten Im Verfahren 22 F 3123/16 wurde die Bevollmächtigung schon mit Antrag vom 27.5.16 benannt. Dieser Antrag wurde mit Antrag vom 18.6.16 wiederholt, da die Richterin unrechtmäßig behauptet hat, die Verfahren 22 F 3090/16 und 22 F 3130 seien schon beendet. Beweis : Deckblätter des Antrages vom 27.5.16 und vom 18.6.16. Zu beachten ist dabei, das die Verfahren 22 F 4243/16 und 22 F 3123/16 erst mit der Ladung vom 9.6.16 eröffnet wurden. 3 Akteneinsicht : In der dienstl. Äußerung vom 17.8.16 stellt die Richterin Gebhardt falsch dar : Soweit der Vater mit Schreiben vom 13.7.16 im Verfahren 22 F 5612/16 auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 8.6.16 bezieht, übersieht er, daß das hiesige Verfahren erst auf Antrag des Vaters vom 18.6.2016 eingeleitet worden ist. Eine gerichtliche Verfügung vom 18.7.16 war am 19.7.16 noch nicht in der Akte. Erst mit der Ladung vom 9.6.16 werden die Verfahren 22 F 3123/16 und 22 F 4243/16 eingeführt und das Verfahren 22 F 5612/16 gibt es erst mit der Ladung vom 13.7.16. Mit diesen Daten ergibt sich ganz eindeutig, daß Akteneinsichten zu den Verfahren schon mit Schreiben vom 8.6.16 beantragt wurden. (das Schreiben erhielt ein Schreibfehler 22 F 3123/16 wurde mit 22 F 3130/16 versehentlich geschrieben) denn aus diesen Verfahren sind dann die jetzt aktuellen Aktenzeichen erst entstanden. Mit Datum 13.7.16 wurde die Akteneinsicht angemahnt. Früher war es für das Verfahren 22 F 5612/16 gar nicht möglich, das Verfahren war nicht existent. Somit ist die Feststellung der Richterin, die Akteneinsicht sei nicht für das vorliegende Verfahren gestellt, unsinnig und falsch und nur Ihrem Vorteil geschuldet. Beweis : Akteneinsichtsantrag vom 8.6.16. 3. Schriftsatznachlaß : Es wurde in dem Termin 21.7.16 der beantragte Schriftsatznachlaß nicht gewährt. Damit wurde das Recht gebrochen. Dies wurde auch in der dienstlichen Äußerung vom 17.8.16 zugegeben. Die Argumentation zur Verteidigung mit Hinweis auf den verspäteten ist nicht haltbar. Diese Entscheidung hätte sofort getroffen werden müssen, da der Umgang ja im Termin erfolgen sollte. Damit wurde rechtsbeugend gehandelt. 4. Ablauf der Anhörung am 21.7.16 : Sowohl der Vater als auch dessen Beistand hatten im Rahmen der ca 90 minutigen Sitzung ausreichend Zeit, ihre Sichtweise darzustellen. Dies ist gerade nicht der Fall gewesen, und es ist nur eine ca 35 minutige Sitzung realisiert. Terminisiert waren 13:00 bis 13:30 Uhr : 30 Minuten Beginn war ca 20 Minuten später um 13:20 Uhr entschuldigt wurde die Verspätung, sie mußte noch Mittag machen, nach einer verzögerten Verhandlung ab ca 13:40 Uhr begann die Richterin zu drängeln, da draußen schon die nächsten Teilnehmer schon warteten Ende der Sitzung : ca 13:55 Uhr Somit hat die Richterin eine falsche Zeit angegeben, um der Ablehnung zu entgehen. Beweis : Ermittlungen zum Sitzungsterminplan zum geplanten Termin und ermittlung des folgenden Verfahren und Zeugenaussagen aller Anwesenden des hiesigen Verfahrens und des folgenden Verfahrens. 5. Falschbehauptung In der dienstlichen Äußerung vom 22.2.17 wird von der Richterin geäußert. Im Termin hatte der Vater des Kindesvaters einen erheblichen Redeanteil, versuchte er mehrfach die Verfahrensführung zu übernehmen und war nur schwer auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zurückzuführen. Diese Äußerung ist verleumdend und zu keinem Zeitpunkt habe ich versucht die Verfahrensleitung zu übernehmen. Im Gegenteil, die Richterin hat Argumentationen des Bevollmächtigten und des Kindesvaters immer schnell unterbrochen Es wurden von der Richterin im Termin nicht die Unterlagen Erklärung der SPD Erklärung des Arbeitsgebers weder als Kopie übergeben noch zur Einsicht gereicht, obwohl Beides konkret beantragt war. Die Benachteiligung der Antragstellerpartei ist offensichtlich und massiv, denn gerade diese Unterlagen wurden als Hauptargument für die Änderung des Umganges benutzt. Schriftsatznachlaßantrag wurde nicht entschieden. Wechselmodell sollte von der Richterin mit Gewalt durchgesetzt werden, obwohl dazu jegliche Voraussetzungen, wie Kommunikationsfähigkeit der Mutter, fehlende Wohnung der Mutter, fehlende Beratungs- bereitschaft u.a. nicht vorhanden waren. Beweis : Zeugenaussagen von R. ….. W........, …............ 32, 13088 Berlin