der Vater stelle
Schadensersatzforderungen und überziehe alle mit Beschwerden ....
Antrag auf Abberufung der Verfahrensbeiständin Eleonore Wolf vom 3.11.2018
Stellungnahme auf Stellungnahme und Antrag auf Abberufung der Verfahrensbeiständin Eleonore Wolf vom 15.8.2016
Frau Wolf hielt es nicht für nötig, Stellung auf die Vorwürfe zu nehmen
Auch die Richterin Gebhardt hat auf die Anträge nicht reagiert
Frau Wolf geht es anscheinend nur um die "Kohle", eine Verantwortung, für ihre unqualifizierte Einschätzung, will sie nicht übernehmen
dies zeigt sich an Ihrer nachfolgenden Reaktion vom 26.2.19 auf zwei Informationen zur Gefährdung des Kindes durch die geschaffene Situation
Sehr geehrter Herr W......,
Die Verfahren sind abgeschlossen und ich nicht mehr beauftragt. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen nicht mehr an mich, sondern an das Jugendamt.
Mit freundlichen Grüßen
E. Wolf
Dies war die Reaktion auf die zwei Informationen
H-J. W.....
Bor...str. 30
32.. BO
Sehr geehrte Frau Wolf,
hiermit erinnere ich an das Schreiben vom 16.2.19 und informiere :
auch in der Zeit vom 15.2. -20.2.19 hat die Traurigkeit von .......
wegen der aufgezwungenen Situation keine Veränderung erfahren. Sie sagt
immer wieder, sie will nicht bei Mama wohnen.
Die Mutter untersagt jetzt dem Vater, dass der Opa ........ von der
Kita abholen darf.
25.02.19, 17:43 Hallo ...., ich möchte nicht mehr, dass
dein Vater .......... von der Kita abholt. Das machst in Zukunft nur
noch DU! Er kann sie bringen oder auch mit dir zusammen abholen aber
nicht mehr allein. Ich habe meine Gründe dafür und das solltest du
respektieren! Mit freundlichen Grüßen
Der Opa geht mit ........ und ihrer besten Freundin am entsprechenden
Montag ins Schwimmbad. .......... hat daran sehr viel Spaß und Ziel ist,
dass sie das Schwimmen lernt.
Diese Maßnahme der Mutter, ohne jede Begründung, ist nur gegen die
Tochter gerichtet,
da ihr freudige Erlebnisse ohne Grund genommen werden.
Mfg.
mit Schreiben vom 24.04.2019 lädt der Verfahrensbeistand Eleonore Wolf zum Gesprächstermin
unprofessionelles Handeln der Frau Wolf, Ladung ins Cafe zum Gespräch über eine dificile Kindschaftssache
Frau Wolf äußerte am 2.5.19 , sie hätte gute Erfahrungen mit dieser Methode gemacht. Als Ersatz war ein Treffen auf einer Parkbank bzw. einem Telefonat. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum das Gespräch nicht in ihrem Büro stattfinden sollte. (wahrscheinlich ist ein solches nicht vorhanden)
die Unsachlichkeit der Verfahrensbeiständin Eleonore Wolf geht weiter. Sie schreibt am 12.5.19 abends eine SMS mit der Mitteilung, sie hätte keine Zeit gehabt, einen Raum für das Gespräch zu organisieren.
bei einem Telefonat am 13.5.19 mit der Forderung, dass sie den Termin organisieren soll, da ich in Berlin bin, erklärte sie, dass sie nichts mache und verleumdet, obwohl sie mich nicht kennt.
„ bei Ihnen ist das Muster vorhanden, immer unsachlich zu werden, auf Grund dessen es Ihr angeblich nicht möglich ist, ein Gespräch mit mir in einem Raum beim Jugendamt zu realisieren. “
Abberufungsantrag vom 16.05.2019 gegen die Verfahrensbeiständin Eleonore Wolf
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- OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.11.2010, 4 UF 158/10
- BGH, Beschluss v. 15.06.2016 - XII ZB 419/15 (hebt den unten stehenden Beschluss des OLG Brandenburg -13 UF 50/15- auf)
- BVerfG 1 BvR 1178/14 (zur Rechtmäßigkeit von Inobhutnahmen)
- BVerfG, 1 BvR 374/09 (van der Lieth)
- BVerfG, 1 BvR 420/09 (Zaunegger)
- EGMR Nr. 35637/03
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.2015 - 13 UF 50/15
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.07.2015 - 10 UF 209/14 (auch bei nur schriftlicher Kommunikation zwischen den Eltern besteht kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben)
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.08.2010 - 10 WF 187/10
- OLG Hamm, II-2 WF 211/10 (Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes)
- BGH • Beschluss vom 16. März 2011 • Az. XII ZB 407/10 - Streit alleinige Sorgereccht
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- BGH XII ZB 601/15 Wechselmodell gegen den Willen der anderen Elternteils
- BGH XII ZB 86/15 Ordnungsmittel
- BVerfG, 1 BvR 1547/16 (zur Rechtmäßigkeit des Umgangsausschlusses)
- BVerfG, 1 BvR 1620/04, (keine zwangsweise Durchsetzg d Umgang)
- BVerfG, 1 BvR 3189/09 (zur Gestaltung unbegleiteten Umganges)
- BVerfG, 1 BvR 752/10 (gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung)
- EGMR, Individualbeschwerde Nr. 1521/06 (zum Umgangsrecht des biologischen Vaters
- OLG Celle, 10 UF 134/14 (Gutachterkosten bei ungebührlicher Verzögerung)
- SG Dortmund, S 22 AS 5857/10 ER (Umgangsrecht mit Kind rechtfertigt Umzug)
- OLG Hamm Az. 2 UF 51/14 vom 16 Mai 2014
- OLG Hamm, II 8 WF 34/11 (keine vorgerichtliche Kontaktierung des Jugendamtes)
- - 1 BvR 1827/06 - - (Umgangsregelung mit Übernachtung
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.10.2018 – XII ZB 411/18
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- BGH, XII ZB 227/15
- BGH, XII ZB 227/15 (Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.)
- BGH, XII ZR 170/05 (zur Anrechenbarkeit von Ersparnissen bei Wiederheirat)
- BSG, B 4 AS 78/10 R (Unterhalt zum Nulltarif !)
- BVerfG, 1 BvR 2236/09 (zu den Grenzen einer Einkommensfiktion)
- OLG Brandenburg, 10 UF 91/05 (zu § 1603 Abs. 2, Satz 3 BGB)
- OLG Brandenburg, 13 WF 128/08 (Grenzen der Darlegung der Erwerbsbemühungen)
- OLG Brandenburg, 10 UF 91/05 (zu § 1603 Abs. 2, Satz 3 BGB)
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